Satzung

Vereinssatzung SoLaWi Kell am See e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SoLaWi Kell am See e.V.“. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Wittlich eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Kell am See.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
• die Förderung und Erprobung ökologischer und gemeinschaftlicher Landbewirtschaftung
und die Vermittlung von Kenntnissen darüber
• die Förderung von Biodiversität sowie lokaler, regionaler und saisonaler Ernährung
• die Förderung von basisdemokratischen und solidarischen Organisationsformen unter
Einbeziehung aller Mitglieder unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit (Hautfarbe,
Religion, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, politischer
oder sonstiger Anschauung, sonstigem Stand)
• die Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Landbewirtschaftung, Ernährung
sowie der Produktionsweise von Lebensmitteln auf Natur, Klima und Gesellschaft
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• den Betrieb einer naturnahen Landbewirtschaftung, insbesondere Gemüse- und
Obstanbau sowie gemeinschaftlicher Selbstversorgung
• die Anlage von Beeten und Feldern zum Erhalt und zur Vermehrung alter und samenfester
Pflanzensorten
• Erfahrungsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der lokalen, regionalen und saisonalen
Ernährung, zu Naturschutz und Biodiversität in der Landwirtschaft
• Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit sowie der Biodiversität
(3) Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung oder die Förderung privater Interessen der Mitglieder
ausgerichtet. Alle Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Mittel ausschließlich
für die oben genannten ideellen Zwecke eingesetzt werden.
(4) Der Verein fühlt sich den Gedanken des Humanismus, der Völkerverständigung und den
Menschenrechten verbunden. Diesen Prinzipien entgegengesetzte Bestrebungen sind daher mit den
Vereinszwecken nicht vereinbar und werden im Rahmen der Vereinsaktivitäten nicht geduldet.


§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins
unterstützt und sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitgliedes zu erfüllen.
(2) Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Ein Fördermitglied will das Projekt finanziell oder
materiell unterstützen. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die
Aufnahme nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung ist Widerspruch möglich.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand oder Ausschluss. Der Austritt kann grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen und muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Bei Eintritt eines
neuen Mitglieds, welches die finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds übernimmt,
kann der Austritt jederzeit erfolgen. Fördermitglieder können fristlos austreten. Bereits gezahlte
Beiträge werden nicht erstattet.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, das soziale
Miteinander schwerwiegend stört oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im
Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Beschluss zum Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. In diesem Fall ruhen Rechte und Pflichten bis zur Mitgliederversammlung.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein
haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. Anträge, welche die Tagesordnung in einer Mitgliederversammlung betreffen,
müssen 14 Tage vor der entsprechenden Versammlung gestellt werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, durch aktive Mithilfe die Vereinstätigkeit mitzugestalten.
(4) Ein Mitglied, welches sich im Rahmen der Beitragsordnung freiwillig zur Mithilfe entschließt,
hat diese verpflichtend zu leisten und dokumentieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu verfolgen und den bei der
Mitgliederversammlung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(6) Ein Recht auf den Erhalt eines Ernteanteils besteht nur, wenn dies dem entsprechenden Mitglied
im Rahmen des in der Beitragsordnung festgesetzten Verfahrens ermöglicht wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Ernteanteilsentgelte
Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge. Sämtliche Beitragsverpflichtungen
sowie das Verfahren zur Festsetzung der Anzahl der in einer Erntesaison zur Verfügung stehender
Ernteanteile und Höhe der entsprechenden Ernteanteilsentgelte werden in der Beitragsordnung
geregelt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (per Post
oder Email) einberufen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, welche aus Anträgen der Mitglieder
resultieren, müssen eine Woche vor der Versammlung an die Mitglieder gesandt werden. Über
weitere Änderungen und Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die
Tagesordnung.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
11 der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit zwei
Dritteln der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Angestrebt werden Entscheidungen, die von allen
Mitgliedern mitgetragen werden können.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem oder der Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben. Die
Versammlungsleitung und Protokollführung obliegt dem Vorstand, diese Aufgaben können delegiert
werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein weiteres Mitglied übertragen werden.
Kein Teilnehmender der Mitgliederversammlung darf dabei mehr als zwei Stimmen auf sich
vereinen. Die Vertretung von mehr als einem Mitglied ist möglich, wenn bei einer
Mitgliederversammlung die Teilnahme aller Mitglieder mit Ernteanteil erforderlich ist. In diesem
Fall ist die Vertretung von maximal vier weiteren Mitgliedern möglich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüfer_in
• die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen


§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden (nachfolgend: gf) Vorstand sowie dem Beirat
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom gf Vorstand vertreten. Dieser besteht aus
mindestens drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Er ist der Mitgliederversammlung
verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
(3) Der Beirat besteht aus mindestens zwei weiteren Vereinsmitgliedern. Aufgabe dieser
Vorstandsmitglieder ist die Beratung des gf Vorstandes.
(4) Der gf Vorstand vertritt den Verein nach außen. Für Rechtsgeschäfte bis zu einem Umfang von
1.000 € sind Mitglieder des gf Vorstandes einzeln vertretungsberechtigt. Über diesem Betrag hinaus
sind jeweils zwei gf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Zur Vermeidung eines möglichen Insichgeschäftes nach §181 BGB ist das betreffende gf
Vorstandsmitglied im Falle eines diese Gefahr bergenden Geschäftes nicht vertretungsberechtigt.
(6) Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB. Vorstandsmitgliedern kann auf
Beschluss der Mitgliederversammlung ein Entgelt gezahlt werden.
(7) Mitglieder des gf Vorstandes können nicht gleichzeitig Beschäftigte des Vereins sein. Für
Beiratsmitglieder gilt dies nicht. Diese können im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit
dem Verein für die Vorstandstätigkeit von der Arbeitszeit freigestellt werden. Die Haftung des
Vorstandes ist auch bei Bezug eines Entgelts gem. §31a BGB begrenzt.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären
Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter fünf, so muss innerhalb
von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu
wählen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und
Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils
nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Eine Änderung der Satzung setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als ein Achtel
der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit vier Fünfteln der abgegebenen
Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 41 BGB).
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die
Mitglieder nach §3 (1). Fördermitglieder werden bei der Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt.
(4) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit
die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.


§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.08.2023 in Kell am See
beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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